ABB (Dienstleistungen)
Allgemeine Beschaffungsbedingungen für Dienstleistungen zugunsten der RWS GmbH (ABB Dienstleistungen)
1. Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Diese ABB Dienstleistungen regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Auftragsverhältnissen und Dienstleistungen für RWS durch Unternehmen.
1.2 Diese ABB Dienstleistungen gelten als angenommen, wenn der Beauftragte RWS ein Angebot einreicht oder eine Bestellung von RWS bestätigt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beauftragten sind abbedungen.
2. Angebot und Bestellung
2.1 Das Angebot ist unentgeltlich, sofern in der Angebotsanfrage nicht anders vermerkt.
2.2 Das Angebot ist während der in der Angebotsanfrage oder im Angebot genannten Frist verbindlich. Fehlen entsprechende Angaben, bleibt der Beauftragte vom Datum des Angebotes für zwei Monate gebunden.
2.3 Weicht das Angebot von der Angebotsanfrage ab, so weist der Beauftragte ausdrücklich darauf hin. Andernfalls geht bei Widersprüchen die Angebotsanfrage dem Angebot vor.
2.4 Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Elektronische Bestellungen sind verbindlich, wenn dies in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vorgesehen ist.
3. Ausführung
3.1 Der Beauftragte informiert RWS regelmäßig über den Fortschritt der Arbeiten und holt insbesondere alle erforderlichen Vorgaben ein. Der Beauftragte zeigt RWS sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemäße Erfüllung gefährden könnten.
3.2 Ist für die Ausführung das Betreten eines Standortes von RWS nötig, hält der Beauftragte die betrieblichen Vorschriften von RWS ein, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und die Hausordnung, die ihm auf Verlangen ausgehändigt werden.
4. Subunternehmer und Unterlieferanten
4.1 Der Beauftragte darf Subunternehmer, die Leistungen für ihn gegenüber RWS ganz oder teilweise erbringen, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von RWS beiziehen.
4.2 RWS kann den Beauftragten zum Bezug eines bestimmten Dritten verpflichten. In diesem Fall trägt RWS die Folgen für dessen mangelhafte Leistungen, wenn der Beauftragte beweist, dass er den Subunternehmer richtig eingesetzt und ausreichend beaufsichtigt hat.
4.3 Der Beauftragte bleibt gegenüber RWS für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.
4.4 Der Beauftragte gibt auf Verlangen von RWS seine Unterbeauftragten bekannt.
5. Vergütung
5.1 Sofern vereinbart, verpflichtet sich RWS zur Leistung einer Vergütung. Der Beauftragte erbringt in diesem Fall die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Er gibt in seinem Angebot die Kostenarten, Mengengerüst und Kostensätze bekannt.
5.2 Die Vergütung gilt alle im Vertrag vereinbarten und zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen Leistungen ab. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere Spesen (z.B. für Verpflegung, Reise und Unterkunft), Lizenzgebühren sowie die öffentlichen Abgaben wie Steuern und Zölle ohne Abzüge.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Zahlungen nach erfolgter Leistungserbringung fällig. RWS begleicht nach Fälligkeit ausgestellte Rechnungen innerhalb von 60 Kalendertagen ab Rechnungseingang.
6.2 RWS behält sich das Recht vor, fehlerhafte, nicht nachprüfbare Rechnungen zur Berichtigung zu retournieren. Die Zahlungsfrist beginnt mit berichtigter Rechnungstellung neu.
6.3 Werden Teilzahlungen (Anzahlungen und Abschlagszahlungen) vereinbart, kann RWS vom Beauftragten auf dessen Kosten Sicherheiten verlangen.
7. Termin und Verzug
7.1 Bei Nichteinhaltung der als verzugsbegründend vereinbarten Termine (Fixgeschäfte) kommt der Beauftragte ohne Weiteres in Verzug; in den übrigen Fällen nach Mahnung durch RWS unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
7.2 Ohne schriftliches Einverständnis von RWS dürfen weder Teil- noch Vorauslieferungen erfolgen.
7.3 Jeder sich abzeichnende Verzug durch den Beauftragten ist RWS unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
7.4 Kommt der Beauftragte in Verzug, schuldet er pro Verspätungstag eine Zahlung von 1% der gesamten Vergütung, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Zahlung ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen werden. Diese Zahlung befreit den Beauftragten nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen; sie wird aber auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet. Vorbehalten bleiben Selbstverschulden von RWS und höhere Gewalt. Die Konventionalstrafe kann RWS verlangen, wenn sie sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Entgegennahme der letzten im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehält.
8. Erfüllungsort
8.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Standort von RWS.
9. Kündigung
9.1 Beide Parteien können den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen.
9.2 Bei Vertragsauflösung gemäß Ziff. 9.1 hat der Beauftragte Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.
9.3 Im Falle einer Kündigung zur Unzeit bleiben Schadenersatzansprüche vorbehalten.
10. Weisungen und Mitwirkung
10.1 RWS hat ein Weisungsrecht gegenüber dem Beauftragten. Einmal erteilte Weisungen können abgeändert oder widerrufen werden. Elektronisch erteilte Weisungen sind schriftlichen Weisungen gleichgestellt, sofern sie keine Vertragsänderung darstellen. Bloße Anregungen und Vorschläge von RWS gegenüber Mitarbeitenden des Beauftragten gelten nicht als Weisungen und sind für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung unbeachtlich.
10.2 RWS stellt dem Beauftragten alle zwecks Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen, Bewilligungen, Zugangs- und Zutritts Benutzungs- rechte etc. rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
11. Neu entstehende Immaterialgüterrechte
11.1 Die bei Vertragserfüllung entstehenden Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte usw.), insbesondere an den vom Beauftragten eigens für RWS erstellten Dokumenten, Konzepten und Individualsoftware einschließlich Quellcode, Programmbeschreibung und Dokumentation in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form, stehen RWS zu, sofern vertraglich nichts anders vereinbart wird.
11.2 Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte usw.), die bei der Vertragserfüllung entstanden sind, aber nicht Vertragsgegenstand bilden, gehören
- RWS, wenn sie von deren Personal beschaffen wurde;
- dem Beauftragten, wenn sie von dessen Personal oder von ihm beigezogenen Dritten geschaffen wurden;
- RWS und dem Beauftragten, wenn sie gemeinsam vom Personal von RWS und des Beauftragten bzw. von ihnen beigezogenen Dritten geschaffen wurden. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Lizenzgebühren und können ihre Rechte ohne Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einräumen.
11.3 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt, jedoch ohne Verpflichtung zur Offenlegung.
12. Vorbestehende Immaterialgüterrechte
12.1 Vorbestehende Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, Patentrechte usw.) verbleiben beim Beauftragten oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert der Beauftragte, dass er über die entsprechenden Nutzungs-, Verfügungs- und Vertriebsrechte verfügt.
12.2 RWS erhält an vorbestehenden Immaterialgüterrechten, ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, nicht ausschließliches, übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks. Der Beauftragte verpflichtet sich, an diesen vorbestehenden Immaterialgüterrechten keine Rechte zu begründen, welche den vorgesehenen Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten betreffend den Vertragsgegenstand entgegenhalten werden können.
12.3 Bei Standardsoftware umfasst dieses Recht die Nutzung auf der gemäß Vertragsurkunde vorgesehenen Hardware und ihren Nachfolgesystemen. Bei geändertem Betriebssystem oder höherer Leistungsklassebedarf die Änderung und Erweiterung des Nutzungsrechts der Zustimmung des Beauftragten. Dieser darf die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Die Änderungen und Erweiterungen der Nutzungsrechte berechnen sich nach den Ansätzen der ursprünglichen Kostengrundlage.
12.4 RWS kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellen.
12.5 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsberechtigt, jedoch ohne Verpflichtung zur Offenlegung.
13. Verletzung von Immaterialgüterrechten
13.1 Der Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten im direkten Zusammenhang mit seinen vertraglichen Leistungen unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Prozessverfahren gegen den Beauftragten an, hat dieser RWS unverzüglich schriftlich zu informieren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegenüber RWS geltend, so beteiligt sich der Beauftragte auf erstes Verlangen von RWS hin gemäß den Möglichkeiten der einschlägigen Prozessordnung am Streit. Der Beauftragte verpflichtet sich, sämtliche Kosten (inklusive Schadenersatzleistungen), die RWS aus der Prozessführung und einer allfälligen außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen, zu übernehmen. Bei einer außergerichtlichen Erledigung hat der Beauftragte die vereinbarte Zahlung an den Dritten nur zu übernehmen, wenn er ihr vorgängig zugestimmt hat.
13.2 Wird RWS aufgrund geltend gemachter Ansprüche aus Immaterialgüterrechten die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat der Beauftragte die Wahl, entweder seine Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf seine Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt der Beauftragte innert angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann RWS mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten und dem Beauftragten gegen volle Rückvergütung und Schadloshaltung die betroffenen Leistungen zurückgeben.
14. Geheimhaltung
14.1 Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und verwenden diese ausschließlich zur Erfüllung des Zwecks des abgeschlossenen Vertrages. Die Parteien stellen zudem die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeitenden und beigezogenen Spezialisten sicher. Im Zweifel sind die Informationen vertraulich zu behandeln.
14.2 Vertrauliche Informationen einer Partei umfassen nicht solche Informationen, die:
- der anderen Partei bereits bekannt waren, bevor sie ihm die offenlegende Partei zugänglich gemacht hat;
- allgemein bekannt sind oderwerden, ohne dass die andere Partei dies zu vertreten hat;
- der anderen Partei durch einen Dritten rechtmäßig und ohne Weitergabebeschränkungen bekannt gegeben wurden;
- von der anderen Partei selbst entwickelt wurden, ohne hierbei die vertraulichen Informationen der geschützten Partei zu nutzen oder sich darauf zu beziehen;
- aufgrund des anwendbaren Rechts, eines rechtskräftigen Beschlusses eines Gerichts, einer Aufsichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde offengelegt werden müssen. Dies Falls hat die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere unverzüglich über den Beschluss zu informieren und von diesen angestrebten Schutzanordnungen zu unterstützen. 14.3 Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
14.4 Ohne Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von Informationen an Dritte nichtgestattet. Nicht Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind hingegen die Gesellschaften des RWS Konzerns, namentlich die RWS International Holding AG sowie deren Tochtergesellschaften und beigezogene Spezialisten (Anwälte, Revisoren, Experten). Bei Vorliegen einer Zustimmung sind die Geheimhaltungspflichten dem empfangenden Dritten zu überbinden.
14.5 Werbung und Publikationen überspezifische Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bedürfen der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Ohne schriftliche Einwilligung von RWS darf der Beauftragte auch mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien besteht oder bestand, nicht werben und RWS nicht als Referenz angeben.
14.6 Verletzt eine Partei die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, schuldet sie, falls nicht andersvereinbart, der anderen eine Zahlung, sofern sie nichtbeweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese Zahlung beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung bzw. bei wiederkehrender Vergütung 10% einer Jahresvergütung, insgesamt aber höchstens EUR 50’000.00 je Fall. Diese Zahlung befreit die verletzende Partei nicht von der Geheimhaltungspflicht; sie wird aber auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet. Allfällige strafrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten.
15. Datenschutz
Im Zusammenhang mit dem diesen ABB GER Dienstleistungen unterliegenden Vertrag kann jede Partei Zugang zu personenbezogenen Daten (z.B. Name, Funktionen, Business Units, Vertragsdetailsund Kommunikationsdaten) von Mitarbeitenden, Vertretern, Beratern, Agenten, Auftragnehmern und anderem Personal („Personal“; „Personaldaten“) der anderen Partei erlangen. Die Parteien stimmen zu, dass sie bezüglich solcher Personaldaten jeweils als unabhängige Datenschutzverantwortliche handeln, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Personaldaten dürfen nur im Rahmen des anwendbaren Gesetzes bearbeitet werden, unter Anwendung angemessener Sicherheitsvorkehrungen (z.B. technische und organisatorische Vorkehrungen usw.), und nur zwecks Abschluss und Ausführung des Vertrages, insbesondere Bestellungen, Zahlungsverarbeitung Zölle, Steuern, Import/Export-Management, Kundenbeziehungsmanagement, betriebliches Rechnungswesen und allgemeine administrative Zwecke. Jede Partei informiert ihr eigenes Personal über die Bearbeitung von Personaldaten durch die andere Partei entsprechend dem anwendbaren Recht. Weitere Informationen über die Datenverarbeitung bei RWS sind in den entsprechenden Datenschutzhinweisen von RWS erläutert (siehe www.rws-technology.com/de/datenschutz).
16. Compliance
16.1 Der Beauftragte hält sich an die jeweils geltenden gesetzlichen Normen, insbesondere an die Wettbewerbs- und Kartellgesetze, an die Arbeits- und Kinderschutzbestimmungen (z.B. betreffend Konfliktrohstoffe), an das Verbot von Menschenhandel und an die Kernübereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation sowie an die Bestimmungen gegen Fälschungen oder zum Schutze der Umwelt und der Gesundheit (z.B. Richtlinien wie REACH und RoHS). Der Beauftragte hält den aktuellen Verhaltenskodex für Geschäftspartner von RWS ein, der ihm auf Verlangen ausgehändigt wird.
16.2 Der Beauftragte verpflichtet sich, keine finanziellen oder sonstigen Begünstigungen entgegen zu nehmen, wenn dafür vom Gebenden ein ungerechtfertigter Vorteil erwartet oder belohnt wird. Ebenso verpflichtet er sich, das im Rahmen der OECD abgeschlossene Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr analog im privatwirtschaftlichen Verkehr zu beachten.
16.3 Der Beauftragte verpflichtet seine Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterbeauftragten sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte vertraglich zur Einhaltung dieses Artikels.
16.4 Verletzt der Beauftragte vorstehende Compliance-Pflichten, so schuldet er eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesamten Vergütung bzw. bei wiederkehrender Vergütung 10% einer Jahresvergütung, insgesamt jedoch höchstens EUR50‘000.00. Diese Zahlung befreit den Beauftragten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen; sie wird aber auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet. Allfällige strafrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten. Die Konventionalstrafe kann RWS verlangen, wenn sie sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablaufeines Monats nach Kenntnisnahme von der Vertragsverletzung vorbehält.
17. Abtretung und Verpfändung
17.1 Das Vertragsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus können nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei übertragen oder abgetreten werden. Davon abgesehen kann RWS Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an eine andere Gesellschaft des RWS Konzerns abtreten.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Auf diesen Vertrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche und Rechte ist materielles deutsches Recht anwendbar, unter Ausschluss seiner Regeln zu Konflikten von Rechtsordnungen. Das Wiener Kaufrecht wird ausdrücklich abbedungen. Für alle aus dem Vertragsverhältnis oder in diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte am Sitz von RWS zuständig.
18.2 Wird RWS aufgrund geltend gemachter Ansprüche aus Immaterialgüterrechten die Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise verunmöglicht, so hat der Lieferant die Wahl, entweder seine Leistungen so abzuändern, dass diese keine Drittrechte verletzen und trotzdem dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang entsprechen, oder auf seine Kosten eine Lizenz des Dritten zu beschaffen. Setzt der Lieferant innerhalb angemessener Frist keine dieser Möglichkeiten um, so kann RWS mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten und dem Lieferanten gegen volle Rückvergütung und Schadloshaltung die betroffenen Leistungen zurückgeben.